Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) ist für die Hochschulstartbewerbung im Fachbereich Medizin sehr wichtig. Denn 60 Prozent der Studienplätze in diesem Bereich werden von den Hochschulen selbst im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) vergeben. Dabei spielt neben der Hochschulzugangsberechtigung (Abiturnote) das Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests TMS eine entscheidende Rolle.
Hat ein Bewerber den TMS bei einer Hochschulbewerbung bereits abgelegt, gilt das Testergebnis auch für alle weiteren zukünftigen Hochschulbewerbungen. Wie das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe nun bestätigte, kann man den TMS bei einer erneuten Hochschulbewerbung nicht nochmal schreiben, auch wenn der erste TMS schon sehr lange her ist (VG Karlsruhe, Beschluss v. 20. Juli 2020, Az.: 7 K 1865/20).
Was ist der TMS?
Der TMS ist ein fachspezifischer Studierfähigkeitstest, der das Verständnis der Teilnehmer für naturwissenschaftliche und medizinische Problemstellungen und damit ihre Eignung für die medizinischen Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin überprüfen soll.
Der TMS wird im Auftrag der Hochschulen meist von der Zentralen Koordinierungsstelle TMS an der jeweiligen medizinischen Fakultät der Hochschule organisiert und durchgeführt.
Der Fall: Gerichtlicher Antrag auf wiederholte Zulassung zum TMS-Test
Der Antragssteller vor dem Verwaltungsgericht war ein Studienbewerber, der erstmals 2013 am TMS teilnahm. Sein Abitur legte er mit dem Notendurchschnitt von 2,4 ab. Er erzielte damals nur einen Standardwert von 94 Punkten. In den Folgejahren – mit insgesamt 14 Wartesemestern – bewarb er sich bei verschiedenen Universitäten vergeblich um einen Studienplatz für ein Medizinstudium. Die Zeit nutzte der Mann jedoch und absolvierte in der Zwischenzeit eine Ausbildung zum Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Im Jahr 2020 beantragte der Mann nun bei einer Hochschule die erneute Zulassung zum TMS. Sein Ziel: Er wollte sich für das Wintersemester 2020/2021 mit einem neuen TMS-Ergebnis für einen Studienplatz bewerben können. Wegen seiner zwischenzeitlich abgeschlossenen medizinischen Ausbildung erhoffte er sich ein deutlich besseres TMS-Ergebnis.
Die Hochschule lehnte den Antrag allerdings ab und verwies darauf, dass der Test nach § 4 Satz 4 i.V.m. Ziffer I Abs. 1 Satz 9 der Anlage 4 ihrer Zulassungssatzung nicht wiederholbar ist. Gegen diese Ablehnung richtete sich nun der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des TMS vor dem VG Karlsruhe.
Keine Wiederholung TMS wegen möglicher Verfälschung der Testergebnisse
Das VG Karlsruhe lehnte den Antrag auf Wiederholung des TMS jedoch ab. Denn nach der Zulassungssatzung ist der Test nicht wiederholbar. Dieser Ausschluss der Wiederholbarkeit ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht rechtswidrig oder nichtig: Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumindest einmalige Wiederholung des TMS bestehe nicht.
Zwar wird aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vielfach ein Anspruch hergeleitet, eine berufsbezogene Prüfung zumindest einmal wiederholen zu können.
Das gilt aber nur für eine fehlgeschlagene Prüfung und nicht für die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der TMS nur mittelbar eine berufsbezogene Prüfung ist und im eigentlichen Sinne gar nicht „nicht bestanden werden“ kann. Das TMS-Ergebnis ist nur ein Auswahlkriterium unter mehreren und schöpft seine Bedeutung vor allem daraus, dass es die aufgrund einer (vergleichsweise) schwachen Abiturnote und/oder Schwächen bei anderen Kriterien geringen Zulassungschancen verbessern kann.
Insgesamt muss das Interesse an der Wiederholbarkeit des TMS hinter dem Interesse der anderen Testteilnehmer an einem fairen und chancengleichen Testverfahren und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Tests zurückstehen. Diese Interessen wären nach dem derzeitigen Kenntnisstand durch eine Wiederholbarkeit des TMS erheblich beeinträchtigt: Test-Wiederholer hätten gegenüber erstmaligen Testteilnehmern wegen Erinnerungseffekten bei wiederverwendeten Aufgaben ungerechtfertigte Vorteile. Das würde mit entsprechenden (potenziellen) Ergebnisverfälschungen einhergehen. Eine Wiederholbarkeit des TMS würde daher dem Sinn des TMS zuwiderlaufen.
Fazit: Keine zweite Chance beim TMS
Der fachspezifische Studieneignungstest TMS, den Bewerber für das Auswahlverfahren der Hochschule im Fachbereich Humanmedizin ablegen, kann nicht wiederholt werden. Das alte Testergebnis „klebt“ also an einem für alle folgenden Bewerberjahre.
Das bedeutet aber nicht, dass eine Bewerbung erfolglos bleiben muss. Das AdH ist insgesamt durchaus fehleranfällig. Oft kann eine Studienplatzklage für einen Studienplatz im Fachbereich Medizin aus anderen Gründen zum Erfolg führen. Erfahrungsgemäß bestehen hier gute Erfolgschancen.
Sie haben Fragen zu TMS, AdH und den Möglichkeiten einer Studienplatzklage für einen Studienplatz Medizin? Sprechen Sie mich gerne an: telefonisch unter 0221/ 1680 6590 oder per E-Mail an info@kanzlei-franzen.de.