Im Regelfall ist der Wechsel in die deutsche Humanmedizin frühestens nach dem ersten Studienjahr im Ausland realistisch. Hiernach kann der vorklinische Einstieg in ein zweites deutsches Fachsemester der Humanmedizin oder eine Studienplatzklage in das höhere Fachsemester Medizin geplant werden.
Wenn Sie länger im Ausland bleiben, können Sie je nach Fallgestaltung und entsprechender Antragstellung auch in ein höheres vorklinisches Fachsemester einsteigen oder eine Studienplatzklage durchführen. Dabei richte ich mich zum einen nach der Dringlichkeit Ihres Rückkehrwunsches, zum anderen nach den aktuellen Erfolgsquoten in den jeweiligen zweiten, dritten oder vierten vorklinischen Fachsemestern. Wichtig ist, dass die aktuelle gerichtliche Entwicklung der Studienplatzklage in Deutschland mit Ihren individuellen Interessen in Einklang gebracht werden kann. Wem es im Ausland nicht gefällt oder wer durch Prüfungen fällt, möchte bzw. muss schneller zurück nach Deutschland als ein Student, der sich wohlfühlt. Durch regelmäßige Telefonate kann so von Semester zu Semester abgeschätzt werden, wann der ideale Einstiegszeitpunkt für Sie erreicht ist.
Wechsel in die deutsche Klinik
Wem es im Ausland gut gefällt und wer keine Probleme mit dem Prüfungsstoff hat entscheidet sich oftmals dafür, die gesamten vorklinischen Leistungen im Ausland abzulegen. Hierfür wird dann – im Regelfall nach vier Auslandssemestern – von den deutschen Landesprüfungsämtern das Physikum angerechnet. Sollte es diesbezüglich einmal Probleme geben, ist das bei geschickter anwaltlicher Vorgehensweise schnell erledigt. In diesen Fällen klären wir gemeinsam, wie wichtig die deutsche Approbation für Sie ist oder ob Sie Ihr Studium gegebenenfalls auch im Ausland beenden würden. Davon abhängig ist insbesondere die Frage, wie viel Geld in eine Studienplatzklage Klinik investiert wird und wie umfangreich wir Ihre Studienplatzklage Klinik ausgestalten. Daneben muss entschieden werden, ob Sie Ihren Studienplatz im Ausland parallel aufrechterhalten können.
Vergabeverfahren der Hochschulen
Eine Möglichkeit, einen deutschen Studienplatz zu erhalten, ist zunächst Ihre Eigenbewerbung in das jeweilige höhere Fachsemester Medizin. Dabei können Sie – anders als bei der Erstsemesterbewerbung – keine zentrale Bewerbung bei Hochschulstart abgeben, sondern Sie müssen die Bewerbungen an jeder Hochschule einzeln einreichen. Hierfür haben die Hochschulen Onlineportale für die Bewerber bereitgestellt. Die Eigenwerbung ist fristgebunden, wobei die Hochschulen unterschiedliche Vorgaben bilden. Eine grobe Orientierung bietet auch hier die Bewerbungsfrist am 15. Januar für das jeweilige Sommersemester und am 15. Juli für das jeweilige Wintersemester. Einige Hochschulen, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, öffnen die Portale allerdings erst deutlich später.
Im Rahmen der Eigenbewerbung werden von den Hochschulen diverse Nachweise angefordert, welche im Regelfall postalisch nachgeschickt werden müssen. Hierbei ist insbesondere der entsprechende Anrechnungsbescheid des zuständigen Landesprüfungsamtes für Humanmedizin relevant. Falls dieser Bescheid zum Bewerbungsstichtag noch nicht vorliegt, lassen die meisten Hochschulen auch ein späteres Nachreichen des Bescheides zu. Das gilt entsprechend für die meist sehr spät erteilten Physikumszeugnisse der deutschen Teilstudienlatzinhaber.
Landesprüfungsamt für Humanmedizin
Wer im Ausland Medizin (Ortswechsler) oder in Deutschland in einem anderen medizinnahen Fach (Quereinsteiger) studiert, muss seine Studienleistungen erst einmal für das deutsche Medizinstudium anerkennen lassen. Zuständig ist das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem Sie geboren wurden. Dieser Bescheid gilt einheitlich für alle medizinischen Fakultäten in Deutschland. Wer im Ausland geboren wurde, richtet seinen Antrag an das Landesprüfungsamt in Düsseldorf.
Den Antrag können Sie auf der jeweiligen Internetseite des Landesprüfungsamtes herunterladen und im Regelfall unproblematisch selbst vorbereiten. Falls Sie hierbei Hilfe benötigen, unterstütze ich Sie natürlich gerne.
Der Anrechnungsbescheid bestätigt letztendlich die Anerkennung von Studienleistungen nach der deutschen Approbationsordnung (ÄAppO). Dabei werden Studienzeiten (Anzahl der Fachsemester) und Studienleistungen (beispielsweise das Praktikum der Physik) anerkannt. Entsprechend der angerechneten Studienzeiten bzw. Fachsemester ist dann die Bewerbung in das höhere Semester Medizin möglich. Die Bearbeitungszeit ist je nach Sachbearbeiter und Landeprüfungsamt unterschiedlich. Sofern der Anrechnungsbescheid zum jeweiligen Bewerbungsstichtag noch nicht vorliegt, macht das aber nichts – im Regelfall gibt es entsprechende Nachreichungsfristen, für Ihre Eigenbewerbungen genauso wie für die außerkapazitären Anträge im Rahmen der Studienplatzklage.
Momentan kann man sich an folgender Anrechnungspraxis der Landesprüfungsämter orientieren:
Dabei gibt es für jeweils zwei große und zwei kleine Scheine ein Fachsemester der Humanmedizin angerechnet, alternativ gibt es auch bei der Vorlage von drei großen Scheinen je ein Fachsemester angerechnet.
Im vorklinischen Abschnitt wird tendenziell gesehen eher restriktiv angerechnet, allerdings erteilen die Landesprüfungsämter im Regelfall nach vier Auslandssemestern recht großzügig die Anrechnung des kompletten Physikums, sofern Sie auch das Krankenpflegepraktikum bereits vollständig absolviert haben.
Im klinischen Abschnitt der Medizin ist die Anrechnungspraxis der Landesprüfungsämter dann wieder etwas zurückhaltender, sodass ich im Regelfall versuche, die klinischen Studienplatzklagen überwiegend im fünften Fachsemester durchzuführen. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel.
Zur konkreten Anrechnungspraxis Ihres zuständigen Landesprüfungsamtes berate ich Sie gerne individuell.
Ranggruppen
Nach welchen Kriterien freie Studienplätze in den höheren Fachsemestern vergeben werden, ist rechtlich vorgeschrieben.
Da es auch in den höheren Fachsemestern Humanmedizin naturgemäß mehr Bewerber als freie Plätze gibt, sind in den Vergabeverordnungen verschiedene Ranggruppen festgeschrieben. Es wird nach Aufrückern, Teilstudienplatzinhabern, Ortswechslern und Quereinsteigern differenziert. Dabei sind die Reihenfolgen und Gewichtungen völlig unterschiedlich.
Oftmals greifen die Universitäten bei der Platzvergabe auf den aktuellen Leistungsstand der Bewerber und/oder die ursprüngliche Abiturnote zurück. Entsprechende Regelungen haben wir beispielsweise in Hamburg oder auch in Nordrhein-Westfalen. Auch wenn deutsche Studienrückkehrer aus dem EU- Ausland bei der Vergabe von deutschen Studienplätzen in den höheren Fachsemestern der Medizin nach der aktuellen Rechtsprechung (überwiegend) nicht mehr benachteiligt bzw. schlechter gestellt werden dürfen als deutsche Ortswechsler der Medizin, stehen die realistischen Chancen auf einen Platz im Wege der Eigenbewerbung bei vielen Bewerbern nicht zum Besten, sodass im Idealfall bereits frühzeitig parallel mit einer Studienlatzklage Medizin gearbeitet werden sollte. Oftmals lohnt es sich auch, die Ablehnungsbescheide der Universitäten genau unter die Lupe zu nehmen. In manchen Fällen kann ich auch die innerkapazitären Ablehnungen der Universitäten erfolgreich angreifen.
Ortsnähe
An manchen Universitäten werden Bewerber aus dem örtlichen Umfeld bevorzugt aufgenommen. In den meisten Fällen erfüllt ausschließlich eine Wohnung mit einem (Ehe-) Partner und /oder Kindern das Kriterium der Ortsnähe, nur an wenigen Standorten ist eine gemeinsame Meldung mit den Eltern ausreichend. Hierzu berate ich Sie gerne.
Härtefälle
Ein Härtefallantrag kann in der Medizin nicht nur im bundesweiten zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung, sondern auch in den Zulassungsverfahren der Hochschulen selbst gestellt werden. Bei einer erfolgreichen Antragstellung wird man innerhalb der sogenannten Vorabquote sofort zum Studium der Humanmedizin zugelassen. Die Anforderungen sind hoch. Eine entsprechende Regelung finden wir beispielsweise in § 15 VergabeVO NRW:
„Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.”
Bei einem klassischen – krankheitsbedingten – Härtefall müssen wir also nachweisen, dass Sie an einer ernsthaften Erkrankung mit Verschlechterungstendenz leiden, die dazu führen wird, dass die Belastung des Studiums in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgestanden werden können. Die Anforderungen aus sonstigen persönlichen, insbesondere familiären oder sozialen Gründen zu erreichen, sind ebenfalls sehr hoch.
Falls Sie Anhaltspunkte für einen Härtefall in Ihrer Familie haben, sprechen Sie mich an. Ich stehe Ihnen bei der Antragstellung gerne beratend zur Seite und kümmere mich um die Einholung erforderlichen Dokumente und Gutachten.