Wartesemester Medizin abgeschafft: ist das rechtmäßig?

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Für viele ist das Medizinstudium ein Traum, dessen Erfüllung nicht – nur – vom Notendurchschnitt im Abitur abhängig sein soll. Generationen von Abiturienten haben daher Wartezeiten in Kauf genommen, um trotz vermeintlich „durchschnittlichem“ Abitur doch noch einen Studienplatz Medizin zu ergattern.

Diese Möglichkeit soll es in Zukunft nicht mehr geben. Als Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2017 werden Wartesemester bei der Vergabe von Studienplätzen Medizin schrittweise weniger berücksichtigt. Im Jahr 2022 helfen Wartezeiten Studienbewerbern dann überhaupt nicht mehr. So bestimmen es ein neuer Staatsvertrag und die entsprechenden Zustimmungsgesetze der Länder.

Doch auch schon 2020 fällt die Wartezeit eines Studienbewerbers nicht mehr so stark ins Gewicht, wie man es kannte. Da dieser Wechsel in der Vergabepraxis für viele, die schon länger auf ihren Studienplatz warten, einen Nachteil bedeutet, musste es früher oder später zu Klagen hiergegen kommen.

Mit einer solchen hat sich dann auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befasst (OVG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2020, Az.: 2 NB 247/20).

Berücksichtigung von Wartezeiten nur noch übergangsweise bis 2022

Infolge mehrerer Urteile des BVerfG aus dem Jahr 2017 wird die bisherige Praxis aufgegeben, Wartezeiten für das Medizin-, Pharmazie-, Zahnmedizin- oder Tiermedizinstudium bei der Studienplatzvergabe anzurechnen.

Seit der Vergabe der Studienplätze für das Sommersemester 2020 finden neue Regelungen Anwendung, wonach nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 2022 Wartesemester überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. 2020 und 2021 können Bewerber noch Wartezeiten geltend machen. Die Wartesemester fallen aber bereits jetzt nicht mehr so stark ins Gewicht wie gehabt. An ihre Stelle tritt in den medizinischen Fachbereichen eine zusätzliche Eignungsquote.

Klage gegen Vergabeverfahren erfolglos

Im Fall vor dem OVG Lüneburg begehrte ein Studienbewerber die Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin. Die Stiftung für Hochschulzulassung lehnte ihn allerdings ab. Weder über die Zusätzliche Eignungsquote (ZQ) noch über das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) gelang es ihm, die gewünschte Zulassung zu erhalten. Angesichts eines Notendurchschnitts im Abitur von 2,5 und seines im Vergabeverfahren berechneten Ranges nicht verwunderlich – er erfüllte die aktuellen Zulassungskriterien schlichtweg nicht.

Damit wollte sich der Bewerber aber nicht zufriedengeben. Er war vielmehr der Ansicht, dass weder die Auswahl an sich noch die angewendeten Rechtsgrundlagen des Landes Niedersachsen rechtmäßig seien. Insbesondere die Regelung, nach der Wartezeiten für das Medizinstudium keine Rolle mehr spielen sollen, zweifelte er an.

Aus diesem Grund erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, allerdings erfolglos. Das Gericht war der Ansicht, dass beim Auswahlverfahren keine Fehler gemacht wurden und auch die Rechtsgrundlagen nicht zu beanstanden seien. Vor dem OVG Lüneburg legte der Bewerber daraufhin gegen diese für ihn negative Entscheidung Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht: Abschaffung verstößt nicht gegen Grundrechte

Allerdings hatte der Bewerber auch hier keinen Erfolg. Die Nichtzulassung zum Studium war auch nach Ansicht des OVG rechtmäßig. Weder sei das neue Vergabeverfahren für Studienplätze an sich verfassungswidrig noch sei es im konkreten Fall fehlerhaft durchgeführt worden.

Dass die Wartezeit des Bewerbers nicht in gleichem Maße Berücksichtigung fand wie bei bisherigen Verfahren, verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Er habe lediglich einen Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung sachgerecht getroffen und hierbei geltendes Recht angewendet werde. Beides sei in seinem Fall erfüllt gewesen.

Folgen für Studienbewerber: Studienplatzklage auf andere Punkte stützen

Für Bewerber, die schon einige Semester auf „ihren“ Studienplatz warten, fühlt sich diese Entscheidung an wie ein Schlag ins Gesicht. Dennoch erscheint es in Anbetracht dieses Urteils wenig aussichtsreich, wegen der Nichtberücksichtigung von Wartezeiten zu klagen. Wer erfolgreich Studienplatzklage erheben möchte, sollte diese auf eine andere Begründung stützen können.

Sie ziehen eine Studienplatzklage im Fachbereich Medizin in Erwägung? Sprechen Sie mich gerne an. Ich beantworte Ihre Fragen und begleite Sie auch durch das Klageverfahren. Sie erreichen mich telefonisch in Köln unter 0221/1680 6590 oder per E-Mail an info@kanzlei-franzen.de.