Studienplatzvergabe: Abschaffung der Wartezeit auch in der Zahnmedizin

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Auch mit einem weniger guten Abitur konnte man bisher Zahnmedizin studieren, wenn man dafür lange Wartezeiten in Kauf genommen hat.

Seit 2017 wird diese Möglichkeit als Reaktion auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) allerdings sukzessive abgeschafft. Wartezeiten finden seither bei der Vergabe von Studienplätzen in der Zahnmedizin immer weniger Berücksichtigung. Ihre Gewichtung im Zulassungsverfahren nimmt beständig ab. Ab 2022 sollen sie keinerlei Bedeutung mehr für die Zulassung haben. Dafür rückt das Kriterium der Eignung in den Mittelpunkt.

In einem aktuellen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Aachen festgestellt, dass allerdings während der Übergangszeit – bis einschließlich Wintersemester 2021/2022! – Wartezeiten durchaus noch berücksichtigt werden dürfen. Dann fällt dieser Regelung anschließend jedoch endgültig weg (VG Aachen, Beschluss v. 26. Januar 2021; Az.: 10 L 740/20).

Antrag auf vorläufige Zulassung scheitert vor dem VG Aachen

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrte die Klägerin vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin. Sie war von der RWTH Aachen mit der Begründung abgelehnt worden, dass sämtliche Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität bereits besetzt seien. Die Klägerin war der Auffassung, dass das Vergabesystem verfassungswidrig sei und das Auswahlverfahren rechtswidrig und ging mit ihrer Klage vor allem gegen von der Hochschule angewendete Wartezeitregelung vor.

So begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung

Das VG Aachen hält das Vergabesystem für Studienplätze in der Zahnmedizin in Nordrhein-Westfalen insgesamt für verfassungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei zwar die Eignung des Bewerbers das entscheidende Kriterium zur Vergabe knapper Studienplätze. Zur Erfassung der Eignung seien dabei unterschiedliche Anknüpfungspunkte heranzuziehen, z.B. die Abiturnote. Es müsse aber auch Raum für weitere Auswahlkriterien geben, die nicht schulnotenbasiert sind – so die Richter.

Eine „reine“ Wartezeitquote für das Studium der Zahnmedizin sei nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht geboten, aber unter bestimmten Umständen zulässig. Sie dürfe allerdings den Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten und müsse in ihrer Dauer begrenzt sein. Diese Anforderungen sind nach Ansicht des Gerichts im Vergabeverfahren in NRW aktuell berücksichtigt.

Lediglich für eine Übergangszeit habe der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber eine Regelung zugunsten von „Altwartern“ getroffen. Um für diese Personen besondere Härten zu vermeiden, finden bis zum Wintersemester 2021/2022 deren Wartezeiten bei der Studienplatzvergabe neben anderen Kriterien noch Berücksichtigung. Die Richter betonten allerdings, dass nach dem WS 2021/2022 die Wartezeit als Zulassungskriterium überhaupt keine Berücksichtigung mehr finden wird und die Vergabe der Studienplätze ausschließlich nach Eignung erfolgen wird.

Auch die pauschale Rüge der Klägerin, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig gewesen, greift nicht durch. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Die Klägerin war mit ihrem Antrag daher insgesamt erfolglos.

Keine Klagemöglichkeit gegen die Abschaffung der Wartezeit in der Zahnmedizin

Zwar hat das BVerfG der Wartezeitquote grundsätzlich eine Absage erteilt, indem es die Eignung eines Bewerbers in den Mittelpunkt stellt. Zumindest für eine Übergangszeit dürfen angesammelte Wartezeiten aber weiterhin berücksichtigt werden.

Ab 2022 gilt allerdings: Die Wartezeitquote im Zahnmedizinstudium ist abgeschafft, wie das VG Aachen hier erneut bestätigt hat. Insofern ist es künftig auch nicht ratsam, auf die Nichtberücksichtigung der Wartezeit bei der Studienplatzvergabe eine Klage zu stützen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Studienplatzklagen in der Zahnmedizin künftig keinen Sinn mehr machen: Denn in vielen Fällen existieren Angriffspunkte im Hinblick auf die festgesetzte Aufnahmekapazität, auf die man eine Studienplatzklage Zahnmedizin stützen kann. Dies gilt aktuell besonders durch die Einführung der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung (ZappO).

Sie haben Fragen zur Studienplatzklage Zahnmedizin – nicht nur im Zusammenhang mit der Abschaffung der Wartezeitquote? Kontaktieren Sie mich gerne – per Telefon in Köln unter 0221/1680 6590 oder per E-Mail an info@kanzlei-franzen.de.