SARS-CoV-2, Corona-Krise & Medizinstudium: Was Sie jetzt wissen müssen

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Das Coronavirus SARS-CoV-2 – gemeinhin bekannt als „Corona-Virus“ – macht auch vor Studierenden und medizinischen Fakultäten im In- und Ausland keinen Halt.

Die Planung für das Medizinstudium bzw. das Medizinstudium selbst müssen ja aber weitergehen – u.a. wenn es darum geht, ggf. einen Studienplatz in das erste Semester oder eine Höherstufung im Medizinstudium einzuklagen, die Rückkehr aus dem Ausland zu bewerkstelligen oder den Quereinstieg aus einem artverwandten Studium zu schaffen.

Deswegen widme ich mich in diesem Beitrag Fragen, die sich Studienbewerbern und Studierenden in der aktuellen Situation stellen und was es in dieser Situation zu beachten gilt.

1. Abweichung von Approbationsordnung und praktisches Jahr (PJ)

Seit Ende März ist das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft. Das sogenannte Epidemieschutzgesetz ermöglicht dem Bundesgesundheitsministerium u.a., Medizinstudierende zur Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung einzusetzen. Hiervon hat das Bundesgesundheitsministerium mit der „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zum 01.04.2020 Gebrauch gemacht.

Die Verordnung sieht u.a. vor, dass bei einer epidemischen Lage – wie sie momentan besteht – das praktische Jahr (PJ) vorgezogen wird, wenn die Prüfungen aktuell nicht stattfinden können. Das PJ wird dann VOR das 2. Staatsexamen (M2) gezogen, die Reihenfolge von praktischer Ausbildung und Prüfungen wird quasi vertauscht. Das gilt jedoch nur für Medizinstudierende, die aktuell bereits zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen waren. In diesem Fall fänden M2 und M3 nach dem PJ statt.

Im Gegenzug soll die Prüfung M2 erleichtert und inhaltlich an die ausbildungspraktische Erfahrung mit der Arbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angepasst werden. Der dritte Abschnitt der ärztlichen Prüfung soll ebenfalls erleichtert werden: die Prüfung wird auf einen Tag beschränkt und die praktische Prüfung kann mit Simulatoren statt „echten“ Patienten stattfinden.

2. Medizinstudium im Ausland und verspätete Anrechnungsbescheide

Wer im Ausland Medizin studiert, ist aktuell massiv von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen: Universitäten sind teilweise auch im Ausland geschlossen, viele Grenzen ebenfalls. Auch ist nach wie vor unklar, ob bzw. wann im Ausland derzeit überhaupt Prüfungen stattfinden, also z. B. das Physikum im Ausland absolviert werden kann. Bei den aktuellen Einreisebeschränkungen und Quarantänevorschriften sollte auch gut überlegt werden, ob man den ausländischen Studienort nach einer Heimreise nach Deutschland im Anschluss überhaupt wieder erreichen kann. Und die Unsicherheiten setzen sich dann im Inland fort: Denn wann in Deutschland der Anrechnungsbescheid durch die aktuell aufgrund SARS-CoV-2 nur spärlich besetzten Landesprüfungsämter ausgestellt wird, ist ebenfalls offen.

Eines ist aber wohl sicher: Wer das Physikum später als geplant im Ausland ablegt, wird später als geplant den Anrechnungsbescheid vom Landesprüfungsamt erhalten. Das wiederum hat im Einzelfall Auswirkungen auf die Studienplatzklage zum Wintersemester 2020 in Deutschland. Generell sollten Sie jedoch die Bewerbungs- und Vorbereitungsfristen am 15.7.2020 gleichwohl im Blick behalten: Der entsprechende Bescheid des LPA kann im Regelfall nachgereicht werden. Ggf. können wir stattdessen auch in einem höheren vorklinischen Semester arbeiten, sofern von Ihnen bereits in den ersten Semestern ein Bescheid beim LPA beantragt wurde.

3. Quereinsteiger: Anrechnung von Studienleistungen in der Corona-Krise?

Auch für Quereinsteiger in das Fach Medizin hat die aktuelle Situation Auswirkungen, und zwar im Hinblick auf die Anrechnung von Studienleistungen. Grundsätzlich besteht für Studierende von „artverwandten“ Studiengängen die Möglichkeit, sich Leistungen aus diesen Studiengängen auf das Medizinstudium anrechnen zu lassen. Das gilt etwa für die Studiengänge Pharmazie, Zahnmedizin, Biologie etc. Die Studierenden haben u.a. auch die Möglichkeit, sich mithilfe eines entsprechenden Anrechnungsbescheids in ein höheres Fachsemester einzuklagen.

Auch hier ist allerdings aktuell mit Verzögerungen zu rechnen. Auch hier werden Anrechnungsbescheide ggf. nicht rechtzeitig ausgestellt, um im Herbst in ein höheres Fachsemester einzusteigen bzw. sich rechtzeitig in ein höheres Fachsemester einzuklagen. In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Studienplatzklage Medizin in das erste Fachsemester zu erheben, um nicht vollkommen „in der Luft zu hängen“.

4. Teilstudienplatz: Verzögerungen für das Physikum?

Schließlich sind auch Studierende mit einem Teilstudienplatz Medizin von der Covid-19-Pandemie betroffen. Diese Studierenden, deren Zulassung sich auf den vorklinischen Abschnitt beschränkt (1.-4. Fachsemester inkl. Physikum), sollten sich darauf einstellen, dass sie das Physikum ebenfalls nur mit Verzögerung ablegen können.

Auch hier gilt es deshalb jetzt schon für das weitere Studium längerfristig vorzubauen: ist man von dieser Situation betroffen und steckt quasi im Grundstudium fest, kann man in Erwägung ziehen, sich bereits jetzt als Ortswechsler um einen vollen Studienplatz für das Studium an einer anderen Universität zu bewerben, und sollte ggf. eine entsprechende Studienplatzklage nicht aus den Augen verlieren – selbst wenn man das Physikum derzeit nur verspätet ablegen kann.

5. Studienbeginn, Erstsemesterklage und Prüfungen

Im aktuellen Sommersemester 2020 zeigt sich, dass das Medizinstudium trotz Corona auch für Einsteiger beginnt und für die bereits Studierenden fortgesetzt werden kann.

Die Universitäten sind – so gut es geht – auf Online-Vorlesungen umgestiegen, die Prüfungsordnungen wurden vielerorts angepasst, um Online-Prüfungen zu ermöglichen. Ob sich dies im Wintersemester fortsetzen wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl wird der Studienbeginn auch zum Wintersemester 2020 möglich sein.

Die aktuellen Vorbereitungsfristen für Studienplatzklagen (auch) im ersten Fachsemester sind gesetzlich fix geregelt und bleiben auf jeden Fall bestehen: ganz maßgeblich ist und bleibt hier also der 15.7.2020. Auch wenn die Bewerbungsfristen bei Hochschulstart und die Termine für den TMS verschoben werden, ändert sich an der für Sie und uns maßgeblichen Frist nichts!

Mein Fazit

Die Corona-Krise wird das Studium für Auslandsstudenten und Studierende der höheren Semester in vielen Fällen ordentlich durcheinanderbringen. Nahezu alle Medizinstudierenden werden außerdem mit Verzögerungen rechnen müssen, weil Prüfungen nicht stattfinden oder Bescheide zu spät ergehen. Sofern Prüfungen stattfinden, ist rechtlich genau zu überprüfen, ob die entsprechende Prüfungsordnung rechtswirksam auf die neuen Voraussetzungen angepasst wurde.

Welche Möglichkeiten in welcher Situation bestehen – und sinnvoll sind –, gilt es im Einzelfall zu klären. Sie haben Fragen? Melden Sie sich gerne bei mir! Sie erreichen mich telefonisch unter 0221 / 16 80 65 90 oder per E-Mail an mascha.franzen@die-hochschulanwaeltin.de.

Auch bei einer etwaigen Verschiebung der Abiturtermine 2020 erwarten wir keine nachteiligen Auswirkungen für die Studienplatzklage Medizin zum anstehenden Wintersemester 2020/2021.