Sehr geehrte Mandanten, zunächst haben Sie am 25.8.2022 von Hochschulstart eine Zulassung für die Universität Frankfurt erhalten. Diese wurde am Freitag mit Bescheid vom 26.8.2022 seitens der Universität zurückgenommen.
Wir raten dringend, hiergegen vorzugehen.
Auch Behörden dürfen Fehler machen. Ein solcher Fehler ist der Universität Frankfurt hier wohl passiert. Allerdings muss die Behörde bei einer Korrektur von Fehlern auch den sogenannten Vertrauensschutz der Bürger berücksichtigen. Letztendlich maßgeblich ist hierfür § 48 VwVfG:
Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Für Mandanten, die bei der Nichtannahme des Studienplatzes in Frankfurt eine anderweitige Zulassung über Hochschulstart erhalten hätten, ist diese Vertrauensschutzregel anzuwenden. Dies dürfte auch für Mandanten gelten, die ansonsten im koordinierten Nachrückverfahren teilgenommen hätten und eine realistische Zulassungschance hatten. Vertrauensschutz dürfte es auch geben für anderweitige Schäden, wie beispielsweise nicht angenommene Arbeitsverträge, Ausbildungsplätze etc.
Prozessual stehen kurzfristig einige prozessuale Maßnahmen an, um den Druck auf die Uni Frankfurt maximal zu erhöhen.
Daneben werde ich im Laufe der Woche ein Telefonat mit Rechtsanwalt Scharmach, der die Universität Frankfurt in diesen Fällen vertritt, anberaumen, um im Idealfall eine schnelle und außergerichtliche Lösung zu erzielen.
Für den Fall der gewünschten Mandatierung darf ich Sie bitten, uns eine kurze Mail zukommen zu lassen mit Ihren Kontaktdaten, zudem per PdF: Einer Kopie des Abiturzeugnisses, einer Kopie des Zulassungsbescheides, einer Kopie des Ablehnungsbescheides und diverser Nachweise für erlittene Schäden (nicht angetretene Ausbildungsverhältnisse etc.) und gegebenenfalls einer Abschätzung zur alternativen Zulassungsmöglichkeit bei Hochschulstart). Im Anschluss werden wir Ihnen dann gerne die entsprechenden Mandatsunterlagen zu senden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Mascha Franzen
(Rechtsanwältin)